Sollten Sie oder Ihr Kind den individuellen Unterricht wegen Krankheit nicht besuchen können, dann müssen Sie der Lehrkraft oder der Einrichtungsleitung bis spätestens neun Uhr am Morgen des Unterrichtstages telefonisch oder auf anderem Wege Bescheid geben, damit eine Möglichkeit zur Nachholung des Unterrichts in Betracht gezogen wird. Der Lehrer wird für solche Unterrichtsstunden nach Möglichkeit Ersatztermine anbieten. Sie erklären sich damit einverstanden, dass für den Nachholunterricht ein abweichender Termin als der vertraglich vereinbarte vorgeschlagen werden kann. Die Einrichtungsleitung darf im Zweifelsfall einen Krankheitsnachweis fordern.
Bei längeren Erkrankungen (länger als 1 Monat) des Unterrichtsteilnehmers muss ein ärztlicher Nachweis vorgelegt werden. Die Unterrichtskosten werden dann neu berechnet. Die Neuberechnung erfolgt eine Woche vor Ablauf des Vertrages.
Für später abgesagte oder versäumte Unterrichtsstunden ist die Lehrkraft nicht nachleistungspflichtig. Anlässe wie ein Ereignis in der Schule, Ausflug, Klassenfahrt, Geburtstag, ein anderer Termin usw. sind kein Grund, eine Unterrichtsstunde zu verschieben, nachzuholen und die anteilige Vergütung hierfür kann vom Honorar nicht abgezogen werden(vgl. BGB §615).